SGB VIII, SGB IX, SGB XI, SGB XII – Abrechnung aller sozialer Leistungen

Das Sozialgesetzbuch (SGB) legt in seinen unterschiedlichen Büchern die Regeln fest, nach denen die Abrechnung in sozialen Einrichtungen ausgestaltet wird. GETECO contigo kennt diese Regeln und beachtet sie. Und nicht nur das: Wenn sich Regeln ändern, stellt conviva sich darauf ein. Sogar dann, wenn sich diese Regeln rückwirkend ändern. Dies gilt auch, wenn sich Kostenstellen, Kostenträger oder Leistungsentgelt rückwirkend ändern. Oder wenn ein Klient – quasi im Nachhinein – von einer Einrichtung in eine andere wechselt oder einen Gruppenwechsel vollzieht. Und dies gilt für folgende gesetzliche Grundlagen:

SGB 8 - Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe

  • Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
  • Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
  • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

SGB 9 - Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

  • Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
  • Sicherung und Koordinierung der Teilhabe

SGB 11 - Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung

  • Finanzierung der Pflegeeinrichtungen
  • Ausbildungsvergütung
  • Ehrenamtliche Unterstützung
  • Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung
  • Pflegesatzverfahren
  • Pflegesatzkommission
  • Unterkunft und Verpflegung
  • Berechnung und Zahlung des Heimentgelts
  • Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen
  • Zusatzleistungen
  • Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen
  • Grundsätze für die Vergütungsregelung
  • Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen
  • Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
  • Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (Verhinderungspflege)
  • Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Verordnungsermächtigung

SGB 12 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe

  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
  • Trägerübergreifendes Persönliches Budget
  • Häusliche Pflege
  • Hilfe in anderen Lebenslagen

Zukünftige Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG): SGB 9 - Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (ausgeweitet)
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung (neu)
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe (vorher: Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, umbenannt und konkretisiert)


Außerdem wird die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung im Januar 2020 aus dem SGB XII (Sozialhilfe) herausgelöst und als zweiter Teil ins SGB IX-neu aufgenommen werden. 2020 erfolgt damit die Trennung der Leistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen.

Die Eingliederungshilfe wird sich ausschließlich auf Fachleistungen – wie beispielsweise Assistenzleistungen, Leistungen zur Mobilität oder Hilfsmittel – konzentrieren. Existenzsichernde Leistungen – Lebensunterhaltskosten oder Unterkunftskosten – sollen durch die Sozialhilfe (SGB XII) oder die Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) finanziert werden.