Im Rahmen der Eingliederungshilfe soll Menschen mit Behinderung bzw. Menschen, die von Behinderung bedroht sind, die Eingliederung in die Gesellschaft erleichtert werden. Die Eingliederungshilfe wirkt sowohl präventiv als auch rehabilitativ und integrativ. Insofern ist es auch die Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung, falls möglich, abzuwenden.
Die Eingliederungshilfe erstreckt sich auf verschiedene Bereiche. Beispielsweise soll sichergestellt werden, dass Menschen mit Behinderung eine angemessene Schulbildung bzw. eine schulische Ausbildung bekommen. Außerdem wird im Rahmen der Eingliederungshilfe dafür Sorge getragen, dass Menschen mit Behinderung einen Beruf ausüben können.
Das sogenannte Gesamtplanverfahren wird zur Durchführung der Eingliederungshilfe genutzt. Im Rahmen des Verfahrens werden Menschen mit Behinderung darüber beraten, welche Leistungen sie in Anspruch nehmen können. Außerdem wird der Hilfebedarf ermittelt und entsprechende Leistungen – unter Berücksichtigung der Wünsche der Betroffenen – festgestellt.
Während die Eingliederungshilfe bisher im SGB XII (Sozialhilfe) verankert war, wird sie durch das Bundesteilhabegesetz in SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung) aufgenommen. Gleichzeitig wird die Eingliederungshilfe reformiert, indem sich die Unterstützung von Menschen mit Behinderung an deren individuellem Bedarf orientiert, statt an eine bestimmte Wohnform geknüpft zu sein.
Die jeweiligen Träger der Eingliederungshilfe erbringen künftig nur noch die reinen Fachleistungen, während die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Kosten der Unterbringung anderweitig erbracht werden.
Außerdem wurde die Eingliederungshilfe um einige Leistungen ergänzt: beispielsweise um die Leistungsgruppen „Teilhabe an Bildung“ oder „Soziale Teilhabe“. Ebenfalls neu ist, dass die Einkommens- und Vermögensfreigrenzen schrittweise erhöht werden sollen, sodass Menschen mit Behinderungen künftig nicht mehr mittellos sein müssen.
Das bundesweit vergleichbare und im BTHG festgeschriebene Gesamtplanverfahren soll die Steuerungsfähigkeit der Eingliederungshilfeträger erhöhen. Die Hilfebedarfsermittlung, die Teil des Gesamtplanverfahrens ist, muss sich eines Instruments bedienen, das sich an der ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health) orientiert.
Das BTHG (Bundesteilhabegesetz) muss an vielen Stellen durch Landesgesetze der einzelnen Bundesländer konkretisiert werden. Unter anderem müssen die Bundesländer die jeweiligen Träger der Eingliederungshilfe festlegen: „Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe“ (§ 94 Abs. 1 SGB IX). Die in diesem Beitrag gelisteten Bundesländer haben inzwischen einen Träger der Eingliederungshilfe bestimmt (Stand: Dezember 2018).
Träger der Eingliederungshilfe sind in Baden-Württemberg die Stadt- und Landkreise. Es besteht die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben der Eingliederungshilfe als einzelne Gemeinden zu delegieren.
In Bayern waren bisher die Bezirke Träger der Eingliederungshilfe. Das wird sich auch im Rahmen der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes nicht ändern. Die Bezirke sind sowohl für ambulante und (teil-)stationäre Leistungen der Hilfe zur Pflege als auch für ergänzende existenzsichernde Leistungen zuständig.
Bis zum 31. Dezember 2019 ist das Land Berlin Träger der Eingliederungshilfe. Vertreten wird das Land durch die Bezirksämter. Dabei handelt es sich um eine Übergangsregelung. Im Moment wird eine ergebnisoffene Organisationsuntersuchung durchgeführt, die die Umsetzung der Rechtsänderungen im Jahr 2020 vorbereiten soll.
Überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe ist das Land Brandenburg. Als örtliche Träger der Eingliederungshilfe wurden die Landkreise und kreisfreien Städte bestimmt. Weitere Informationen zu den genauen Zuständigkeiten finden Sie hier: Zuständigkeiten Brandenburg.
Durch einen Gesetzesentwurf im Januar 2019 wurde das Land Bremen als Träger der Eingliederungshilfe ab dem 1.1.2020 bestimmt.
Die Freie und Hansestadt Hamburg ist Träger der Eingliederungshilfe.
Die kreisfreien Städte und die Landkreise sind in Hessen Träger der Eingliederungshilfe. Der Landeswohlfahrtsverband Hessen fungiert außerdem als überörtlicher Träger. Weitere Informationen zur Verteilung der Zuständigkeiten finden Sie hier: Zuständigkeiten Hessen.
Auch in Mecklenburg-Vorpommern sind die Träger der Eingliederungshilfe die Landkreise und die kreisfreien Städte.
Ab 2020 soll das Land Niedersachsen die Kosten für erwachsene Menschen mit Behinderung tragen (Altenpflegekosten inklusive). Für Minderjährige sollen die Kommunen zuständig sein.
Die Kreise und kreisfreien Städte sind für die Fachleistungen von Kindern und Jugendlichen zuständig. Die Landschaftsverbände (Rheinland-LVR und Westfalen-Lippe) sind die Träger der Eingliederungshilfe. Weitere Informationen finden Sie hier: Zuständigkeiten Nordrhein-Westfalen.
Träger der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Das Land ist Träger der Eingliederungshilfe für erwachsene Menschen mit Behinderung. Die entsprechenden Aufgaben übernimmt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
Das Saarland bleibt Träger der Eingliederungshilfe. Die entsprechenden Aufgaben werden vom Landesamt für Soziales übernommen.
Die kreisfreien Städte, die Landkreise und der Kommunale Sozialverband Sachsen (KVS) sind Träger der Eingliederungshilfe. Weitere Informationen zur Verteilung der Zuständigkeiten finden Sie hier: Zuständigkeiten Sachsen.
Das Land Sachsen-Anhalt ist Träger der Eingliederungshilfe. Die Landkreise und kreisfreien Städte können zur Ausführung herangezogen werden.
In Schleswig-Holstein sind sowohl die Kreise und kreisfreien Städte als auch das Land Träger der Eingliederungshilfe. Ein Steuerungskreis Eingliederungshilfe regelt die Zusammenarbeit. Weitere Informationen zu den Zuständigkeiten finden Sie hier: Zuständigkeiten Schleswig-Holstein.
Die Landkreise und kreisfreien Städte bleiben örtliche Träger der Eingliederungshilfe. Das Land Thüringen fungiert als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe. Weitere Informationen zu den Zuständigkeiten finden Sie hier: Zuständigkeiten Thüringen.